Sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen (Pensionszusage)
Beiträge und Leistungen aus einer Pensionszusage und Unterstützungskasse werden ebenfalls sozialversicherungsrechtlich flankiert. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Beiträgen und Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung folgt oft der steuerlichen Behandlung der einzelnen Durchführungswege. Inzwischen wurden jedoch einige Regelungen davon abgekoppelt. Auf der einen Seite die Regelungen zur beitragsrechtlichen Behandlung von Einzahlungen in eine betriebliche Altersversorgung. Und auf der anderen Seite wurde durch das am 01.01.2004 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung die generelle Beitragspflicht der Versorgungsleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung eingeführt.
Inhaltsverzeichnis
Sozialversicherung in der Ansparphase
Die maßgeblichen Regelungen zur beitragsrechtlichen Behandlung von Beiträgen finden sich im Sozialgesetzbuch IV. Nachfolgend wird die Unterscheidung zwischen arbeitgeber- und durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgungen vorgenommen.
Arbeitgeberfinanzierung
Sozialversicherungsfreiheit
Ein arbeitgeberfinanzierter Aufwand bei einer Pensionszusage oder Unterstützungskasse führt nicht zu einer Sozialversicherungspflicht beim Arbeitnehmer.
Entgeltumwandlung
Rückstellungen des Arbeitgebers für Pensionszusagen oder Unterstützungskassenzusagen sind steuer- und sozialversicherungsfrei, da diese keine Einnahmen im steuerrechtlichen Sinne und kein Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne beim Arbeitnehmer sind (§ 14 Abs. 1 SGB IV).
Beträge, die vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung zu einer Pensionszusage oder Unterstützungskasse des Arbeitgebers gezahlt werden, gelten in der Sozialversicherung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung bis zum 31.12.2008 nicht als Arbeitsentgelt. Es ist dabei unerheblich, ob die Aufwendungen aus laufendem Arbeitsentgelt oder aus Einmalzahlungen finanziert werden (§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 115 SGB IV).
Sozialversicherung in der Leistungsphase
Wie bei allen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorung wird auch bei der Pensionszusage und der Unterstützungskasse bei der sozialabgabenrechtlichen Beurteilung der Leistungen nicht zwischen arbeitgeber- und aus Entgeltumwandlung finanzierten Leistungen unterschieden.
Laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner mit dem vollen Rentenbetrag beitragspflichtig (§ 229 und § 248 SGB V). Seit 01.01.2004 wird der volle allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und nicht wie zuvor nur der halbe Beitragssatz erhoben. Auch freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse fallen unter diese Regelung. Ebenfalls sind Kapitalleistungen beitragspflichtig. Für diese Versorgungsbezüge gilt als monatliche Bemessungsgrundlage für die Zahlung des Beitrages 1/120 der Kapitalleistung. Das bedeutet, dass der Betrag der Kapitalleistung auf zehn Jahre verteilt wird. Sollte die Kapitalleistung für einen Zeitraum von weniger als zehn Jahren gewährt und danach laufend gezahlt werden, kann die Kapitalleistung auch nur auf den entsprechend kürzeren Zeitraum verteilt werden. Dies kann bei einer Teilkapitalauszahlung zum Rentenbeginn mit anschließender Verrentung zutreffen.
Für die Beitragsberechnung bei versicherungspflichtigen Rentnern werden Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen (in dieser Rangfolge) bis zur BBG der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt. Dabei werden Versorgungsbezüge nur insoweit für die Beitragsberechnung herangezogen, als die BBG der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 223 Abs. 3 SGB V) durch die im Rang vorgehende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht ausgeschöpft ist. Ein ggf. daneben zu berücksichtigendes Arbeitseinkommen wird nur dann der Veranlagung unterworfen, als Rente und Versorgungsbezug zusammen die BBG der gesetzlichen Krankenversicherung noch nicht erreicht haben.