Sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen (Zeitwertkonten)


Wie bereits kurz erwähnt, sind die wesentlichsten gesetzlichen Grundlagen zur Behandlung von Zeitwertkontenvereinbarungen im Sozialversicherungsrecht niedergelegt. Zwei Themen spielen dabei eine tragende Rolle:

  • die sozialversicherungsrechtliche Absicherung der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase und
  • die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge.

Die Regelungen finden sich im Sozialgesetzbuch IV, das für alle Sozialversicherungszweige gilt und in den Verlautbarungen der Sozialversicherungsträger, unter anderem dem Rundschreiben aus dem Jahr 2009. Es hat das frühere Rundschreiben aus dem Jahr 2003 abgelöst, das nur noch für ältere Vereinbarungen nach der Rechtslage bis Ende 2008 maßgebend ist.

Sozialversicherungsrechtliche Absicherung von Zeitwertkonten

Den vollen Schutz aus der Sozialversicherung während der Zeit der Freistellung erhalten Arbeitnehmer nur dann, wenn die Zeitwertkonten auch sozialversicherungsrechtlich anerkannt sind. Unter welchen Voraussetzungen dieser Schutz gegeben ist, wird nachfolgend dargestellt. Denn nur Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind kraft Gesetzes sozialversicherungsrechtlich abgesichert (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV). Befindet sich der Beschäftigte gegen Arbeitsentgelt in einer Freistellungsphase von mehr als einem Monat, gelten zusätzliche Bedingungen, die sich aus § 7 Abs. 1 a Satz 1 SGB IV und aus den gesetzlichen Regeln zur Wertguthabenvereinbarung ergeben. Der volle Versicherungsschutz besteht nur, wenn

  • das Wertguthaben auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung aufgebaut wird,
  • die Vereinbarung nicht nur dazu dient, die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit flexibel zu gestalten oder betriebliche Produktions- und Arbeitszeitschwankungen auszugleichen (z. B. Gleitzeitkonten),
  • in der Freistellungsphase Arbeitsentgelt fällig wird,
  • dieses Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellungsphase erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird (Wertguthaben),
  • die Höhe des für die Freistellungsphase gezahlten Arbeitsentgelts nicht unangemessen von dem monatlich fälligen Arbeitsentgelt der Freistellungsphase unmittelbar vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht

und

  • das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze (2026: 603 EUR im Monat) übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Beschäftigung schon vor der Freistellung ein Minijob war.

Die Bedingung schrifliche Vereinbarung kann durch eine tarifvertragliche Vereinbarung, durch eine Betriebsvereinbarung oder eine einzelvertragliche Vereinbarung erfüllt werden. Die getroffene Zeitwertkontenvereinbarung hat insbesondere Regelungen über die Freistellungsphase sowie die Höhe des während der Freistellung fälligen Arbeitsentgelts zu treffen. Die Vertragspartner können bei Abschluss der Vereinbarung für den Fall, dass das Wertguthaben nicht mehr für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden kann, eine andere Verwendung des Wertguthabens vereinbaren (§ 7 Abs. 1a Satz 5 SGB IV). Dies ist zulässig bei Beendigung der Beschäftigung wegen

  • des Eintritts einer Erwerbsminderung,
  • des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann,

oder

  • des Todes des Beschäftigten.

Für solche Fälle kann geregelt werden, dass das Wertguthaben z. B. für die betriebliche Altersversorgung verwendet oder an den Beschäftigten bzw. an dessen Hinterbliebene ausgezahlt wird. Nach § 23 b Abs. 3 a SGB IV gilt allein das für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung – in den engen Grenzen des § 7 Abs. 1a Satz 5 SGB IV – verwendete Wertguthaben nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Das gilt allerdings nur noch für Vereinbarungen, die vor dem 14. November 2008 geschlossen wurden. Wird das Wertguthaben nicht für eine laufende Freistellung von der Arbeit und auch nicht auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung für die betriebliche Altersversorgung verwendet, tritt ein Störfall (siehe Kapitel 4.4.2) mit einer besonderen Beitragsberechnung ein.

Die weiter genannten Bedingungen nehmen Bezug auf das Arbeitsentgelt (also Lohn/Gehalt). Erforderlich ist danach während der Freistellung eine tatsächliche Zahlung von Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer und dass dieses aus einem Wertguthaben entnommen wird. Im Sozialversicherungsrecht sind unter dem Begriff Wertguthaben alle im Rahmen der vertraglich vereinbarten flexiblen Arbeitszeitregelungen erzielten Guthaben zu verstehen. Seit 2009 müssen Wertguthaben grundsätzlich als Geldguthaben geführt werden, einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Reine Zeitkonten spielen nur noch bei älteren Vereinbarungen aus der Zeit bis Ende 2008 eine Rolle.

Als Wertguthaben im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gelten alle aus einer Beschäftigung angesparten Arbeitsentgelte nach § 14 SGB IV sowie alle Arbeitszeiten, denen Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV zu Grunde liegt, z. B.

  • Teile des laufenden Arbeitsentgelts,
  • Mehrarbeitsvergütungen,
  • Einmalzahlungen,
  • freiwillige zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers,
  • Überstunden,
  • nicht in Anspruch genommene Urlaubstage.

Darüber hinaus gehören auch die mit dem Wertguthaben zu Gunsten des Arbeitnehmers erwirtschafteten Erträge (Zinserträge u. ä.) zum Wertguthaben.

Die Bedingung "angemessenes gezahltes Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase im Verhältnis zum Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate" gilt als erfüllt, wenn das Arbeitsentgelt mindestens 70 % und höchstens 130 % des zuvor durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgeltes beträgt.

Während der Arbeits- und Freistellungsphase muss zudem das Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen. Diese ist an den Mindestlohn gekoppelt und liegt 2026 bei 603 EUR im Monat. Seit 2009 sind Zeitwertkonten aber auch in Minijobs möglich: War die Beschäftigung schon vor der Freistellung geringfügig, gilt diese Grenze nicht.

Wichtig ist, dass jede Zeitwertkontenvereinbarung zum Ausdruck bringen muss, dass ihr Hauptzweck in der Freistellung von der Arbeitsleistung liegt. Nicht anerkannt werden Regelungen die z. B. die ausschließliche Nutzung der Wertguthaben für die betriebliche Altersversorgung vorsehen. Dadurch kann mit der Bildung von Zeitwertkonten die Beitragszahlung für die Sozialversicherung nicht aufgeschoben werden. Soll das Wertguthaben für die betriebliche Altersversorgung genutzt werden können, ist dies aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nur zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Eintritt eines Versorgungsfalles endet. Beitragsfrei ist das nur noch bei Vereinbarungen, die vor dem 14. November 2008 geschlossen wurden.

Verbeitragung von Zeitwertkonten

Die Attraktivität von Zeitwertkonten wird in der Presse häufig mit der Sozialversicherungsfreiheit begründet. Damit ist gemeint, dass beim Aufbau von sozialversicherungsrechtlich anerkannten Zeitwertkonten keine Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen sind. Es erfolgt ein Aufschieben der Beitragsfälligkeit bis zum Zeitpunkt der Entnahme der Wertguthaben.

Wie hoch die Beiträge für die Sozialversicherung bei der Entnahme der Wertguthaben sind, unterscheidet sich danach, ob sie planmäßig zur Freistellung oder unplanmäßig für einen anderen Zweck entnommen werden. Für die Nutzung der Wertguthaben im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ergeben sich Besonderheiten.

Planmäßige Entnahme

Das gezahlte Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben in der Freistellungsphase ist als laufendes Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne beitragspflichtig.

Die Beitragshöhe ermittelt sich nach den Beitragssätzen und Beitragsbemessungsgrenzen der einzelnen Zweige der Sozialversicherung zum Zeitpunkt der Entnahme des Guthabens. Daraus folgt, dass sich die Höhe der Beitragszahlung sehr stark von der bei Aufbau des Zeitwertkontos unterscheiden kann. Die Auswirkungen können positiv aber auch negativ sein.

Zahlt ein Arbeitnehmer im Jahr 2026 Entgelte sozialabgabenfrei in sein Zeitwertkonto, spart er z. B. seinen Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung von 9,3 %. Da die Entwicklung des Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung nicht abzusehen ist, könnte dieser Anteil zum Zeitpunkt der Freistellungsphase schon bei 10 % liegen.

Das bei der Entnahme beitragspflichtige Arbeitsentgelt beinhaltet ebenso die gutgeschriebe Verzinsung des Wertguthabens. Beitragspflichtig sind auch in der Entnahmephase die Arbeitsentgelte, die unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen der jeweiligen Sozialversicherungszweige liegen. Hat ein Arbeitnehmer zuvor Entgeltbestandteile in sein Zeitwertkonto eingebracht, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze lagen und damit abgabenfrei waren, kann es durchaus vorkommen, dass er nun mit den Entnahmebeträgen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen liegt und entsprechend Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat. Das heißt, ein ehemals beitragsfreies Arbeitsentgelt wird später beitragspflichtig.

Störfall

Als Störfall werden Ereignisse bezeichnet, die dazu führen, dass das angesparte Wertguthaben nicht in der Freistellungsphase ausgezahlt werden kann und damit nicht mehr zweckentsprechend im Sinne des § 7 Ab. 1 a SGB IV verwendet werden kann.

Störfälle können insbesondere sein:

  • Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses z. B. durch Kündigung,
  • Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen Zubilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ohne Wiedereinstellungsgarantie,
  • vollständige oder teilweise Auszahlung des Wertguthabens, nicht für Zeiten einer Freistellung oder einer Verringerung der Arbeitszeit,
  • Übertragung von Wertguthaben auf andere Personen,
  • Verwendung des Wertguthabens für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung, wenn die Vereinbarung nach dem 13. November 2008 geschlossen wurde oder eine ältere Vereinbarung eine solche Verwendung nicht vorsah,
  • Tod des Arbeitnehmers.

Zu keinem Störfall kommt es hingegen, wenn bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses das Wertguthaben auf einen neuen Arbeitgeber übertragen wird. Stimmt kein neuer Arbeitgeber zu, kann das Guthaben unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden. Dafür muss es eine Mindesthöhe übersteigen (2026: 23.730 EUR einschließlich Arbeitgeberanteil). Im Einzelfall muss auch geprüft werden, ob beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente das Arbeitsverhältnis tatsächlich auf Dauer beendet ist. Denn wenn das Arbeitsverhältnis nur ruht, tritt kein Störfall ein. Grundsätzlich wird eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente erstmal nur auf Zeit gezahlt.

Liegt ein Störfall vor, muss das vorhandene Wertguthaben aufgelöst werden und sofort in vollem Umfang in der Sozialversicherung verbeitragt werden. Die Beitragshöhe wird mit einem besondern Beitragsberechnungsverfahren festgelegt (§ 23 b Abs. 2 und 2 a SGB IV). Um diese Beitragsberechnung durchführen zu können, hat der Arbeitgeber zuvor Aufzeichnungspflichten zu erfüllen.

Aus zwei Modellen kann er dabei wählen und diese auch jederzeit wechseln.

Summenfelder-Modell

Bei diesem Aufzeichnungsmodell muss der Abeitgeber mindestens einmal im Kalenderjahr die Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze und dem im Kalenderjahr für den Arbeitnehmer beitragspflichtigen Arbeitsentgelt ermitteln. Und dies ab dem Zeitpunkt, ab dem zum ersten Mal ein Wertguthaben gebildet wurde. Die Differenz wird als SV-Luft bezeichnet. Die SV-Luft beschreibt, in welchem Umfang in einem Jahr noch Arbeitsentgelte für eine spätere Verbeitragung herangezogen werden können.

In den Lohn-/Gehaltsunterlagen sind die SV-Luft-Beträge über die gesamten Jahre aufzuzeichnen und zusammenzurechnen. Die Aufzeichnung der SV-Luft muss für jeden Sozialversicherungszweig einzeln erfolgen, da diese unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen unterliegen.

In einem Störfall wird das gesamte Wertguthaben (einschließlich etwaiger Wertzuwächse, Zinsen oder Ähnliches), höchstens jedoch bis zu der für den einzelnen Versicherungszweig für die Dauer der Arbeitsphase der vereinbarten Arbeitszeitflexibilisierung festgestellten SV-Luft, als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt.

Vereinfachtes Beispiel: Hat ein Arbeitnehmer, der Wertguthaben aufgebaut hat, während der gesamten Zeit einen Verdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung erzielt, ergibt sich eine SV-Luft mit dem Wert null. Deshalb sind beim Eintreten eines Störfalles keine Sozialversicherungsbeiträge für das Wertguthaben zu zahlen.

Alternativ-/Optionsmodell

Beim alternativen Aufzeichnungsmodell, dem sogenannten Alternativ-/Optionsmodell muss der Arbeitgeber zusätzlich zur Ermittlung der SV-Luft zum 31.12. eines jeden Jahres den bei Eintritt eines Störfalles beitragspflichtigen Teil des Wertguthabens in Bezug auf das jeweilige Kalenderjahr ermitteln und fortschreiben. In der Entgeltabrechnung (Lohnkonto) sind dann darzustellen:

  • die SV-Luft für jeden Versicherungszweig,
  • das Wertguthaben und
  • der aus dem Vergleich der SV-Luft für jeden Versicherungszweig und des Wertguthabens resultierende Betrag des im Störfall beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens (abgegrenzte SV-Luft).

Durch diesen jährlichen Abgleich kann verhindert werden, dass bei Gutschrift beitragsfreie Arbeitsentgelte im Störfall beitragspflichtig werden.

Entnahme von Wertguthaben für die betriebliche Altersversorgung

Die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit bei der Entnahme von Wertguthaben für die betriebliche Altersversorgung ohne einen Störfall auszulösen, sind in § 23 b Abs. 3 a SGB IV geregelt. Diese Regelung gilt nur noch für Zeitwertkontenvereinbarungen, die vor dem 14. November 2008 geschlossen wurden. Bei später geschlossenen Vereinbarungen ist die Verwendung für die betriebliche Altersversorgung immer ein Störfall.

"(3a) Sieht die Vereinbarung nach § 7b bereits bei ihrem Abschluss für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verwendet werden können, deren Verwendung für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung vor, gilt das bei Eintritt dieser Fälle für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendete Wertguthaben nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt; dies gilt nicht,

1. wenn die Vereinbarung über die betriebliche Altersversorgung eine Abfindung vorsieht oder zulässt oder Leistungen im Falle des Todes, der Invalidität und des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, nicht gewährleistet sind oder

2. soweit bereits im Zeitpunkt der Ansammlung des Wertguthabens vorhersehbar ist, dass es nicht für Zwecke nach § 7c oder § 7f Absatz 2 Satz 1 verwendet werden kann.

Die Bestimmungen dieses Absatzes finden keine Anwendung auf Vereinbarungen, die nach dem 13. November 2008 geschlossen worden sind."

Damit muss als erste Voraussetzung für die Beitragsfreiheit vorliegen, dass das Arbeitsverhältnis durch den Eintritt eines der oben genannten Versorgungsfälle beendet wird und das Wertguthaben nicht mehr für eine Freistellung genutzt werden kann.

Als zweite Voraussetzung muss die Möglichkeit der Entnahme für die betriebliche Altersversorgung bereits bei Abschluss der Zeitwertkontenvereinbarung vereinbart sein oder mit einer später abgeschlossenen betrieblichen Altersversorgung geschaffen worden sein. Bis dahin müssen noch keine Einzelheiten wie z. B. der Durchführungsweg geregelt sein. Die Option auf die bAV erachten die Sozialversicherungsträger als ausreichend. Eine Festlegung der Einzelheiten kann auch erst zum Entnahmebeginn erfolgen.

Die dritte Voraussetzung für eine Beitragsfreiheit verbietet eine Abfindungsmöglichkeit bei der betrieblichen Altersversorgungsvereinbarung. Wird bei der Entnahme für die bAV nur eine Monatsrente unterhalb der Abfindungsgrenzen des § 3 BetrAVG erreicht, handelt es sich um einen Störfall und die Entnahmebeträge sind in der Sozialversicherung zu verbeitragen.

Die vierte und letzte Voraussetzung besagt, dass bei der Ansammlung der Wertguthaben noch nicht vorhersehbar sein darf, dass das Wertguthaben nicht mehr für eine Freistellung verwendet werden kann.

Wird nur eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Entnahme für die betriebliche Altersversorgung in der Sozialversicherung zu verbeitragen, da ein Störfall eingetreten ist.

Fazit

Bei der Entnahme von Wertguthaben für die betriebliche Altersversorgung bei Eintritt eines Versorgungsfalles tritt unter bestimmten Voraussetzungen kein Störfall ein und löst somit keine Beitragspflicht in der Sozialversicherung aus. Das gilt aber nur für Vereinbarungen, die vor dem 14. November 2008 geschlossen wurden. Damit ist dies die einzige zweckfremde Möglichkeit der Verwendung von Wertguthaben aus Zeitwertkonten, die diesen Vorteil bietet. Bei neueren Vereinbarungen gibt es diesen Vorteil nicht mehr.

Stand: 13.10.2026

Autor

Redaktionsteam deutsche-versicherungsboerse.de

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