Steuerliche Behandlung (Pflegeversicherung)
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Für die Behandlung der Beiträge zur Sozialen oder private Pflegeversicherung gilt das Gleiche wie für die Krankenversicherung.
Nach dem 31.12.1957 Geborene können die Beiträge für private Pflege-Zusatzversicherungen bis zu 184 EUR (268 EUR für Verheiratete) als Sonderausgaben absetzen.
Weiterführende Links
Steuerliche Behandlung (Krankenversicherung)
Quellenhinweis
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