Für die Behandlung der Beiträge zur Sozialen oder private Pflegeversicherung gilt das Gleiche wie für die Krankenversicherung.
Nach dem 31.12.1957 Geborene können die Beiträge für private Pflege-Zusatzversicherungen bis zu 184 EUR (268 EUR für Verheiratete) als Sonderausgaben absetzen.
Steuerliche Behandlung (Krankenversicherung)