Tätigkeits- (Bearbeitungs-) Schäden (BHV)

Im Bereich des Baugewerbes ist dieser Einschluss (mit einem entsprechend hohen Sublimit der Ersatzleistung) ebenso wie im Handwerker- und Reinigungsdienstgewerbe sowie produzierenden Gewerbe mit Wartungs- und Servicetätigkeiten unerlässlich, aber aufgrund des weiten Anwendungsbereichs des entsprechenden Ausschlusses in Ziff. 7.7 AHB generell auch für alle gewerblichen Bereiche von Bedeutung.

Um einen Anreiz zum vorsichtigen Arbeiten zu geben, wird fast immer auch eine Selbstbeteiligung des VN vereinbart.

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche
Haftpflicht aus Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus 
ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des 
  Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; 
  bei unbeweglichen Sachen gilt diese Regelung nur insoweit, als 
  diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit 
  betroffen waren;
- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen
  zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit 
  (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) 
  benutzt hat; 
  bei unbeweglichen Sachen gilt diese Regelung nur insoweit, als 
  diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit 
  betroffen waren;
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des 
  Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder 
  – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im 
  unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
Auf die Bestimmungen in Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) wird 
hingewiesen.
Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an 
hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen 
Leistungen) bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, 
die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur, Lohnbe- oder 
-verarbeitung oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben 
oder von ihm übernommen wurden. 

Beispiele:

  • Während des Anbringens einer Fernsehantenne durch die Mitarbeiter M + N des Antennenbauers A auf dem Dach des D wird dieses durch M beschädigt.
  • Fliesenleger F muss zu Ausbesserungsarbeiten in die Badewanne des Kunden steigen, um besser an die Wand heranzukommen. Die Wanne wird dadurch zerkratzt und beschädigt.
  • Mitarbeiterinnen des Cateringservice C beschädigen den Parkettboden des Kunden durch ihre Stöckelschuhe.

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