Teilwert (bAV)
Der Arbeitgeber darf eine Pensionsverpflichtung in der Steuerbilanz nur mit dem Teilwert nach § 6a EStG ansetzen. Dieser Teilwert berechnet sich abweichend vom sonst verwendeten Teilwertbegriff des Steuerrechts wie folgt:
Barwert der Leistungen abzüglich Barwert der noch ausstehenden Jahresprämien = Teilwert.
Die Jahresprämien sind versicherungsmathematisch gleichmäßig über die Dienstzeit zu verteilen, vom Diensteintritt bis zum Pensionsalter des Arbeitnehmers.