Transportversicherung: Verderb

Das Verderben transportierter Ware ist in der Transportversicherung üblicherweise ausgeschlossen.

"Ausgeschlossen sind folgende Schäden: (...) Schäden verursacht durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der Güter, durch inneren Verderb, Schwinden, Austrocknen, Verstreuen, Untermaß, Untergewicht, Rost, Oxydation, Schimmel, Gärung, Fäulnis, Geruchsannahme, Selbstentzündung, Leckage, Bruch, Verbiegen, Verbeulen, Verkratzen, Verschrammen, Farb-, Lack- oder Emailleabsplitterung, durch Ungeziefer, Ratten oder Mäuse, durch Frist, Hitze, Luftfeuchtigkeit oder Schiffsschweiß, durch Reißen oder Platzen der Säcke, es sei denn, dass diese Schäden als unmittelbare Folge höherer Gewalt, eines Brandes, eines Blitzschlages, einer Explosion oder eines dem Transportmittel zugestoßenen Unfalls vom Versicherungsnehmer nachgewiesen werden." (Allgemeine Deutsche Binnen-Transportversicherungs-Bedingungen - ADB 1963)

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Transportversicherung: Ausschlüsse

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