Unterstützungskasse (bAV)

Definition und Rechtsverhältnisse bei der Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse hat eine lange Tradition. Sie gibt es seit über 100 Jahren und ist somit eine der ältesten Formen für die externe Durchführung der betrieblichen Altersversorgung.

In der Vergangenheit wurden unternehmenseigene Einzelunterstützungskassen überwiegend in großen Unternehmen, zum Beispiel die 1832 gegründete "Gute Hoffnungshütte" oder Siemens, gegründet. In der heutigen Praxis entscheiden sich auch kleinere Unternehmen für diesen Durchführungsweg, oftmals in Form von überbetrieblichen Unterstützungskassen, die in der Regel von der Versicherungswirtschaft angeboten und verwaltet werden.

§ 1b Abs. 4 BetrAVG

Die Unterstützungskasse unterliegt den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes. Nach § 1b Abs. 4 BetrAVG ist eine Unterstützungskasse eine mit Sondervermögen ausgestattete rechtlich selbstständige soziale Einrichtung, die betriebliche Versorgungsleistungen für Arbeitnehmer gewährt.

Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt.

Finanziert werden Unterstützungskassen durch Zahlung von freiwilligen Zuwendungen (sogenannte Dotierung) von einem oder mehreren Arbeitgebern. Die Zuwendungen sind in begrenztem Umfang für das Trägerunternehmen als Betriebsausgabe absetzbar. Durch Zahlung der Zuwendungen ergibt sich ein Kassenvermögen, aus dem die für die Versorgungsberechtigten zugesagten Leistungen der bAV gezahlt werden. Unternehmen, die die bAV über eine Unterstützungskasse durchführen, werden als Trägerunternehmen bezeichnet.

Trägerunternehmen

Als Trägerunternehmen erkennt der Arbeitgeber die Satzung und das Versorgungskonzept der Unterstützungskasse an. Das Trägerunternehmen verpflichtet sich, die zur Erfüllung der zugesagten Versorgungsleistungen notwendigen Zuwendungen an die Unterstützungskasse zu leisten.

Leistungsplan

Die Unterstützungskasse erstellt auf Grundlage der Versorgungsordnung des Arbeitgebers einen sogenannten Leistungsplan. Aus diesem geht hervor, dass die Unterstützungskasse im Auftrag des Arbeitgebers die Versorgungszusage erteilt. Alle wesentlichen Merkmale der Zusage des Arbeitgebers werden im Leistungsplan aufgenommen, zum Beispiel Höhe der Zusage, Wartezeiten, etc..

Im Gegensatz zur Pensionszusage gehört die Unterstützungskasse zu den mittelbaren Versorgungszusagen, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch für den Arbeitnehmer gewährt.


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Fehlender Rechtsanspruch

Der Rechtsanspruch für Arbeitnehmer auf Versorgungsleistungen wird gesetzlich ausgeschlossen. Hintergrund ist, dass ansonsten die Unterstützungskasse als ein Versicherungsunternehmen zu bewerten wäre und dann der Versicherungsaufsicht unterliegen würde. Das hätte zur Folge, dass die Zuwendungen an die Unterstützungskasse für Arbeitnehmer als Einkommen zu versteuern wären. Die Unterstützungskasse kann aus diesem Grund ihr Kapital frei am Kapitalmarkt investieren. Zum Beispiel kann sie Gelder anlegen, indem sie für Trägerunternehmen im bestimmten Rahmen Darlehen gewährt. Allerdings muss die Unterstützungskasse die allgemeinen Grundsätze einer ausgewogenen Risikostreuung und sicheren Anlage berücksichtigen.

Verwendet die Unterstützungskasse die Zuwendungen zum Abschluss einer Rückdeckungsversicherung für die Versorgungsberechtigten (sogenannte rückgedeckte Unterstützungskasse), unterliegt das Kapital aus der Versicherung automatisch der Versicherungsaufsicht (BaFin), dem die Versicherungsunternehmen verpflichtet sind.

Arbeitnehmer hat durch fehlenden Rechtsanspruch faktisch keinen Nachteil

Die Versorgungsberechtigten werden durch den fehlenden Rechtsanspruch allerdings nicht benachteiligt. Faktisch ist ein Anspruch auf Leistungen für den Arbeitnehmer allein durch diverse Rechtssprechungen der Arbeitsgerichte gegeben. Des Weiteren steht der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer für die Erfüllung der Leistungen auch dann ein, wenn die bAV über einen externen Versorgungsträger, in diesem Fall die Unterstützungskasse, abgewickelt wird. Somit hat der fehlende Rechtsanspruch laut Legaldefiniton im Betriebsrentengesetz nach geltendem Recht für den Arbeitnehmer keine Bedeutung mehr.

In § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ist der Gesetzgeber auf die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes eingegangen, indem er einen Verschaffungsanspruch für mittelbare Versorgungszusagen aufgenommen hat (alternative Bezeichnung Subsidiärhaftung oder Durchgriffshaftung.

Rechtsformen

Unterstützungskassen sind juristische Personen. Sie treten in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, bei größeren Kassen auch als GmbHs auf. Eine weitere mögliche Rechtsform ist die Stiftung. Diese kommt allerdings aufgrund der damit verbundenen staatlichen Aufsicht selten in der Praxis vor.

Die Unterstützungskasse kann von einem oder mehreren Trägerunternehmen finanziert werden.

  • Unter einer Einzelunterstützungskasse versteht man, dass lediglich ein Trägerunternehmen die betriebliche Altersversorgung über die Unterstützungskasse durchführt.
  • Bei einer Konzernunterstützungskasse führt ein Konzern die bAV über die Kasse durch.
  • Wenn die betriebliche Altersversorgung von mehreren Trägerunternehmen, die wirtschaftlich und rechtlich nicht miteinander verbunden sind, durchgeführt wird, bezeichnet man diese als Gruppenunterstützungskasse. Die Gruppenunterstützungskassen werden in der Praxis zumeist von Versicherungsunternehmen gegründet und sind oftmals rückgedeckte Unterstützungskassen. Das bedeutet, dass die Vermögensanlage über eine Kapitallebensversicherung oder Rentenversicherung erfolgt. So können auch kleinere Unternehmen, für die eine eigene Gründung zu aufwendig und kostenintensiv wäre, diesen Durchführungsweg für die bAV nutzen.


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Beteiligung an einer Gruppenunterstützungskasse

Wie bereits erwähnt, bieten sich Gruppenunterstützungskassen insbesondere für kleinere Unternehmen an, für die eine eigene Gründung zu aufwendig und kostenintensiv ist. In der Praxis bieten zahlreiche Versicherungsgesellschaften eine Gruppenunterstützungskasse für die Durchführung der bAV an. Der Arbeitgeber als Trägerunternehmen tritt als Mitglied der Unterstützungskasse bei. In einem Leistungsplan wird vereinbart, für welchen Personenkreis Versorgungsleistungen zugesagt werden und die Unterstützungskasse erteilt die entsprechenden Versorgungsversprechen an die Versorgungsberechtigten. Damit die Unterstützungskasse die versprochenen Leistungen finanzieren kann, wendet das Trägerunternehmen der Kasse Zuwendungen zu. Zur Deckung der Verwaltungskosten der Unterstützungskasse hat das Trägerunternehmen des Weiteren in der Regel eine Aufnahmegebühr und Verwaltungskosten zu zahlen, die neben den Zuwendungen und auch dem PSVaG-Beitrag als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.

Für jedes Trägerunternehmen führt die Unterstützungskasse ein gesondertes Teilvermögen. Dieses setzt sich aus den Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Kasse und den Erträgen daraus, abzüglich der bereits erbrachten Versorgungsleistungen, zusammen.

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