Versicherungsfall (AHB)

Es muss ein während der Wirksamkeit der Versicherung, also innerhalb der Laufzeit der ungekündigten und bezahlten HV, eingetretener Versicherungsfall vorliegen. Daher ist die Definition, was als Versicherungsfall gilt, für die Gewährung von Versicherungsschutz unerlässlich. Dazu gibt es mehrere Möglichkeiten der Anknüpfung:

Versicherungsfall zeitstrahl.jpg

Tabelle: Versicherungsfall Zeitstrahl


Beispiel:

  • Gerüstbauer G stellt mittwochs am 5.4. für anschließende Malerarbeiten durch A ein Gerüst bei Hauseigentümer H auf. Dabei befestigt er eine Seite nur unzureichend. Am Freitag, 7.4. stürzen Teile des Gerüsts auf die Garage des H und an dessen Haus und richten dort Schäden an. Erst am 9.5. kehrt H aus seinem Urlaub zum Haus zurück und bemerkt den Schaden. Er beauftragt einen Sachverständigen, zieht rechtliche Erkundigungen ein und macht am 11.7. den Schaden bei G geltend.

Die AHB definieren in Ziff. 1.1 den Versicherungsfall als Schadenereignis. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Klarstellend wird hinzugefügt, dass es auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, nicht ankommt.

Abweichende Definitionen des Versicherungsfalls gibt es in

  • der BHV inkl. Objekt-Deckung für Architekten/Ingenieure, in der auf den Verstoß, die Schadenursache, abgestellt wird,
  • der Vermögensschaden-HV, in der grundsätzlich auf den Verstoß, die Schadenursache, abgestellt wird,
  • in der D&O-Versicherung jedoch auf die Schadengeltendmachung, also die Anspruchserhebung (claims made),
  • der UHV, die auf die Schadenfeststellung, die Manifestation, abstellt.

Die Gründe hierzu liegen in den dortigen unterschiedlichen Schadensabläufen, zu denen diese Definitionen besser passen, um den Versicherungsfall zeitlich einordnen zu können.

Geregelt werden die in der HV zu ersetzenden Schadenarten, nämlich Personen- und Sachschäden sowie daraus folgende unechte Vermögensschäden.

Der Einschluss der Deckung für echte Vermögensschäden bedarf dagegen einer besonderen Vereinbarung (vgl. Ziff. 2 AHB), gem. den Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung (BBVerm).

Für Schäden durch Abhandenkommen von Sachen bedarf es ebenfalls ausdrücklicher Einbeziehung in die BBR; diese Schäden werden als Sachschäden behandelt.

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