Vorübergehender Aufenthalt (Gesetzliche Rentenversicherung)
Ein vorübergehender Aufenthalt liegt vor, wenn dieser von vornherein zeitlich begrenzt ist; der gewöhnliche Aufenthalt im Inland also beibehalten wird. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Rentner sich im Winter für einige Monate in Südeuropa aufhält oder eine Waise vorübergehend an einer ausländischen Universität studiert. Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.