Vorzeitige Altersleistung (bAV)
In § 6 BetrAVG wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer eine vorzeitige Leistung aus der bAV gewährt bekommen kann, sofern in einem Unternehmen keine feste Altersgrenze von 60 Jahren für die bAV festgelegt wurde. Dies gilt auch für Entgeltumwandlungen.
Bezieht ein Arbeitnehmer bereits vor seinem 65. Lebensjahr eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, hat er auch einen Anspruch auf Altersleistungen aus der bAV. Es ist dabei zwingend erforderlich, dass die volle Altersrente aus der GRV dem Arbeitnehmer gezahlt wird. Mit Bezug der Altersleistung wird ein Gleichklang zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und betrieblicher Altersversorgung erreicht.
Höhe der vorzeitigen Altersleistung
Gesetzlich gibt es keine Regelung über die Höhe der vorzeitigen Altersleistung. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich über die Kürzung der zu zahlenden vorzeitigen Altersleistung bestimmen. Unter Berücksichtigung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates hat sich in der Praxis durchgesetzt, dass für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgenommen wird, der sich auf die gesamte Dauer der zu zahlenden Altersleistung bezieht. Die Kürzung muss jedoch der Verhältnismäßigkeit und Billigkeit entsprechen und kann gerichtlich nachgeprüft werden. Wird ein Arbeitnehmer übermäßig mit der Kürzung benachteiligt, führ dies zur Ungültigkeit der Regelung. Sieht die Versorgungsordnung im Unternehmen keine vertraglichen Regelungen vor, kann eine ratierliche Kürzung gemäß § 2 BetrAVG vorgenommen werden. Das bedeutet, dass die bis zum tatsächlichen Rentenbeginn abgeleistete Betriebszugehörigkeit zur insgesamt möglichen (65. Lebensjahr) Betriebszugehörigkeit ins Verhältnis gesetzt wird und die volle Altersleistung entsprechend gekürzt wird.
Herr Walter Klein erhält eine Zusage auf Altersleistung ab 65 Jahre in Höhe von monatlich 500 EUR. Herr Klein ist mit 28 Jahren in das Unternehmen eingetreten und scheidet mit 63 Jahren vorzeitig aus dem Unternehmen aus. Herr Klein erhält die Vollrente aus der GRV.
Herrn Klein stehen 35/37stel der zugesagten Altersleistung zu. Das entspricht einer vorzeitigen Altersleistung in Höhe von monatlich 473 EUR.
vorzeitige Altersrente aus unverfallbaren Anwartschaft
Bei ausgeschiedenen Arbeitnehmern mit unverfallbaren Anwartschaften, die zudem vorzeitig in den Ruhestand gehen, kann eine zweifache Kürzung erfolgen, sofern die Versorgungsordnung keine abweichende Regelung getroffen hat.
Das bedeutet, dass der Quotierungsfaktor aus § 2 BetrAVG mit der zum Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme erreichbaren Betriebsrente multipliziert wird.
In der Vergangenheit wurde in einigen Versorgungsordnungen ein weiterer Abschlag zur Kürzung der Altersrente eingebaut. Allerdings lässt das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine dreifache Kürzung seit dem 23.01.2001 nicht mehr zu.
Das Unternehmen kann in der Versorgungsordnung eine zweifache Kürzung vornehmen. In der Praxis ist eine monatliche Kürzung von 0,5 % pro Monat der Altersrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme üblich. Sofern keine Regelungen in der Versorgungsordnung getroffen sind, ist eine zweite ratierliche Kürzung nach Ansicht des BAG möglich.
Seit dem Diensteinritt (jeweils mit 30 Jahren) haben die Arbeitnehmer Herr Siemer und Herr Kunze eine Zusage auf eine monatliche Altersrente in Höhe von 500 EUR ab dem Alter 65. In der Versorgungsordnung sind keine Regelungen zur Kürzung bei vorzeitiger Inanspruchnahme aufgenommen. Herr Siemer scheidet mit 45 Jahren aus dem Unternehmen aus. Herr Siemer und Herr Kunze gehen beide mit 62 Jahren in den vorzeitigen Ruhestand.
Der Anspruch von Herrn Kunze:
Der Kürzungsquotient beträgt 32/35.
In Anrechnung auf die zugesagte Altersrente hat Herr Kunze daraus einen Anspruch auf monatlicher Altersrente in Höhe von 457 EUR.
Der Anspruch von Herrn Siemer:
Der Unverfallbarkeitsquotient beträgt 15/35 = 0,4286
Die Berechnung der erreichbaren vorgezogenen Altersrente ist wie bei Herrn Kunze. Herrn Siemer würden 457 EUR zur Verfügung stehen, wenn er das Unternehmen nicht vorzeitig verlassen hätte.
Herrn Siemer stehen tatsächlich 195,86 EUR monatlich als Altersrente zur Verfügung (457 EUR erreichbare vorzeitige Altersrente multipliziert mit dem Unverfallbarkeitsquotienten 0,4286 = 195,86 EUR).
Wenn der Arbeitgeber in seiner Versorgungsordnung eine Kürzung bei vorzeitiger Inanspruchnahme um 0,5 % pro Monat vereinbart hätte, dann würden die Rentenansprüche für Herr Kunze und Herrn Siemer wie folgt errechnet werden:
Der Anspruch von Herrn Kunze: 500 EUR – (36 Monate x 0,5 %) = 410,00 EUR
Der Anspruch von Herrn Siemer: 500 EUR – 18 % x 0,4286 = 175,73 EUR
Unterschiedliche Altersgrenzen
Eine Differenzierung unterschiedlicher Altersgrenzen bei Männern und Frauen ist sachlich nicht gerechtfertigt und seit dem 18.05.1990 nicht mehr zulässig (sogenanntes Barber-Urteil). Es gilt das Lohngleichgebot von Mann und Frau des Artikel 141 EG-Vertrag.
Danach sind insbesondere unterschiedliche Altersgrenzenregelungen für Männer und Frauen unwirksam. Das Frauen bisher ihre Altersrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung mit 60 Jahren beanspruchen konnten und Männer erst ab 65 Jahren rechtfertigt dies auch für die bAV nicht. Die bAV stellt eine Versorgung für die geleistete Arbeit dar. Somit ist eine Unterscheidung nach dem Geschlecht nicht zulässig.
Diese Regelung gilt allerdings nur für Leistungen für nach dem 17.05.1990 zurückgelegte Dienstzeiten. Für Dienstzeiten vor dem 17.05.1990 wird nicht gegen Artikel 3 Abs. 2 GG verstoßen. Nach diesem Gesetz dürfen die bisher noch für Frauen bestehenden Nachteile in der beruflichen Entwicklung durch die Festsetzung eines früheren Rentenalters ausgeglichen werden.
Auf die Rechtssprechung des EuGH und des BAG hat der Gesetzgeber reagiert. Er stellt über § 30a BetrAVG die Männer den Frauen bei vorzeitigen Altersleistungen gleich.