WHG-Anlagen - Umwelt-Haftpflicht-Versicherung
Der Deckungsbaustein WHG-Anlagen der Ziffer 2.1 UHV-Modell umfasst alle Anlagen des Versicherungsnehmers (VN), die dazu bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, also sowohl Lageranlagen als auch HBV-Anlagen (= Anlagen zur Herstellung, Behandlung und Verwendung gewässerschädlicher Stoffe). Diese Beschreibung folgt der Definition des § 22 II WHG.
Beispiele für Lageranlagen:
- Heizöltanks, Tankstellen, Ölfässer, Farbenlager, Pflanzenschutzmittel- und Düngemittellager, Säure- und Laugentanks, Abfalllager, Getreidesilo
Beispiele für HBV-Anlagen:
- Imprägniertauchbecken, Galvanikbecken, Lackieranlage, Metallbearbeitungsmaschinen, Klimaanlagen.
Nicht darunter fallen jedoch Kunststoffe, Holz oder nicht gewässerschädliche Gase.
Aufgrund des sehr weiten Anlagenbegriffs des § 22 II WHG, macht das UHV-Modell hierfür eine Ausnahme vom Prinzip der exakten Deklarierung und führt eine Kleingebinderegelung ein. Damit werden kleine WHG-Anlagen iSd Ziffer 2.1 bis zu einem gewissen Fassungsvermögen der Umwelt-Basisdeckung gem. Ziffer 2.7 UHV-Modell zuordnet.
Von dem Deckungsbereich der Ziffer 2.1 UHV-Modell werden auch solche Anlagen ausgenommen, die in Anhang 1 oder 2 des UmweltHG aufgeführt sind.
Beispiel:
- Pflanzenschutzmittellager ab einer Lagerkapazität von 5 t fallen unter Anhang 1 des UmweltHG Nr. 86. Sie werden ausschließlich vom Deckungsbereich des Bausteins Ziffer 2.2 erfasst.
Gleiches gilt für Abwasseranlagen (Betriebskläranlagen, Leichstoffabscheider u.ä.), Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer und für WHG-Anlagen, die gem. § 3 III UmweltHG in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang mit Anlagen gemäß Anhang 1 zum UmweltHG stehen, z.B. für einen Heizöltank, der zum Betreiben einer Anlage zum Erschmelzen von Rohstahl (Nr. 30 der Anlage 1 zum UmweltHG) dient.
Diese Risiken müssen über den jeweils passenden separaten Deckungsbaustein versichert werden.