Waldbrandversicherung
Inhaltsverzeichnis
Bei der Waldbrandversicherung handelt es sich um eine Versicherungsart der Feuerversicherung, speziell bezogen auf Waldgebiete. Die versicherten Gefahren orientieren sich an der Feuerversicherung, wobei eine Ergänzung um diverse Deckungserweiterungen, wie z.B. Feuerlöschkosten und Aufräumungsarbeiten möglich ist.
Was ist versichert?
Nach § 2 AWaB sind nur die dem VN gehörenden Wald- oder Holzbestände versichert. Der VN ist verpflichtet, sämtliche, in ein und derselben Gemarkung gelegenen, bis zu 40 Jahre alten Waldbestände bei demselben Versicherer zu versichern.
Die Versicherung der stehenden, wachsenden Waldbestände (Waldversicherung) geht bei betriebsplanmäßig bewirtschafteten Forsten nach dem Abtrieb (Einschlag, Ernte) auf das geschlagene Holz (Holzbestände) über und bleibt hierfür während der Versicherungsdauer in Kraft, solange sich das geschlagene Holz am Gewinnungsort im Wald befindet und Eigentum des VN ist.
Weiterhin wird bestimmt, dass bei außergewöhnlichen Massenabtrieben, z. B. durch Sturm- oder Insektenschäden sowie durch besondere wirtschaftliche Verhältnisse, der Übergang auf das geschlagene Holz nicht stattfindet.
Durch entsprechende Klauseln kann der Versicherungsschutz auf Abräumungskosten, Aufforstungskosten und Feuerlöschkosten erweitert werden.
Optional versichern einige Gesellschaften auch Weihnachtsbaumkulturen.
Versicherungswert
Nach § 3 AWaB soll die Versicherungssumme dem Versicherungswert entsprechen, die sich jährlich entsprechend dem altersbedingten Wertzuwachs der versicherten Waldbestände erhöht.
Der Versicherungswert ist bei stehenden und wachsenden Waldbeständen deren wirtschaftlicher Wert, d. h. entweder der Wert des Holzes oder ein darüber liegender Bestandskostenwert. Wesentliche Rechnungsgrundlagen des Bestandskostenwertes sind die zur Bestandsbegründung erforderlichen Kultur- und Nachbesserungskosten, der sogenannte Bodenbruttowert (forstlicher Bodenwert und Verwaltungskostenkapital) und der forstliche Zinsfuß.
Nach den Musterbedingungen ist nicht vorgesehen, dass zur regelrechten forstlichen Nutzung eine beabsichtigte Verwertung als Weihnachtsbaum, Zierpflanze oder Schmuckreisig gehört. Sind auch Weihnachtsbaumkulturen mitversichert, bedarf es einer entsprechenden Angleichung.
Versicherungswert für das geschlagene Holz ist der nachgewiesene Verkaufswert einschließlich Bearbeitungskosten und Löhne, abzüglich durch Nichtlieferung ersparter Kosten.
Soweit ein Verkaufspreis noch nicht vereinbart ist, sind die Holzpreise am Schadenort oder, falls sich solche nicht gebildet haben, die Holzpreise im Bereich des zuständigen Forstamtes zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls maßgebend.
Auch die Teilwertversicherung wird von einigen Gesellschaften angeboten. Soweit diese vereinbart ist, werden abweichend von § 3 AWaB (Vollwert) als Versicherungswert die vereinbarten Kulturkosten angesetzt.
Der Versicherer leistet dann Entschädigung bis zur Höhe der vereinbarten Kulturkosten je Hektar aufzuforstende Brandfläche ohne Rücksicht auf das Alter des vom Brand geschädigten Waldbestandes. Restwerterlöse aus Brandholzresten fallen dem VN zu.
Die Kulturkosten umfassen die nachgewiesenen Kosten, die der VN für die Bodenbearbeitung, das Pflanzgut, die Pflanzung sowie den Zaunbau bei der Wiederaufforstung nach einem Brand aufwenden muss.
Versicherte Gefahren
Die versicherten Gefahren in der Waldbrandversicherung entsprechen grundsätzlich denen der Feuerversicherung. Der Versicherer leistet danach für Schäden, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder durch Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung an den versicherten Sachen entstehen. Der Versicherer haftet ferner für Schäden durch Löscharbeiten, auch Gegenfeuer, Niederreißen oder notwendiges Ausgraben.
Nicht versichert sind
- Schäden, die an Holzbeständen während ihrer Verschwelung zu Holzkohle in Meilerstätten entstehen,
- Schäden an Stümpfen (Stöcken) und an Bodendecke (Streu, Moos und dgl.).
- Schäden durch Kriegsereignisse etc.
Bewertung
Sie leistet Entschädigung für (gewaltige) Schäden am Baumbestand nach einem Waldbrand, und Kostenübernahme für Löscharbeiten, Abräumen und die gesetzlich vorgeschriebene Wiederaufforstung (sofern vereinbart).