Wiederbeschaffungswert

Versicherungswert, der dem Kaufpreis für eine gleichwertige, gebrauchte Sache entspricht.

Der Wiederbeschaffungswert wird als Versicherungswert im Wesentlichen in der Kraftfahrtversicherung (§ 13 AKB ) verwendet.

In der Haftpflichtversicherung ist der Ersatz für eine beschädigte, zerstörte oder abhanden gekommene Sache ebenfalls in Höhe des Wiederbeschaffungswertes anzusetzen, da sich die Haftpflichtversicherung auf den gesetzlich normierten Haftungsanspruch bezieht (Wiederherstellung des alten Zustandes).

In der Hausratversicherung wird zwar auch vom Wiederbeschaffungswert gesprochen, aber bezogen auf neuwertige statt gebrauchter Sachen, also dem Neuwert (§ 12 Abs. 4 VHB ).

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Neuwert

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