Wiesbadener Vereinigung
Vom strengen Provisionsabgabeverbot gibt es aufsichtsrechtlich eine Ausnahme, die die Firmenverbundenen Versicherungsvermittler (FVV) betrifft. Eine Vereinigung der Versicherungsunternehmen überwacht, welche FVV als solche anerkannt werden können. Voraussetzungen sind, dass der FVV ins Handelsregister eingetragen ist, die Versicherungsvermittlereigenschaft im Firmennamen deutlich macht und hauptberufliche Fachkräfte beschäftigt. Dann gilt die Provisionszahlung an den FVV nicht als verbotene Provisionsabgabe.