Zahlungssicherung
Ein Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen des VN in Zusammenhang mit einem Versicherungsvertrag entgegenzunehmen. Die Vollmacht kann fast nicht wirksam beschränkt werden. Versicherungsmakler müssen hingegen entweder eine ausdrückliche Vollmacht des Versicherers zum Prämieninkasso erhalten oder vor Entgegennahme des Geldes eine Sicherheit stellen (i. d. R. eine Vertrauensschadenversicherung). Alle Vermittler dürfen nur dann vom Versicherer für den VN bestimmte Zahlungen entgegennehmen, wenn sie eine schriftliche Vollmacht des Kunden dazu besitzen (§§ 69 Abs. 2, 64 VVG).
Quellenhinweis
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