Zuleitungsrohre
Außerhalb versicherter Gebäude sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen versichert, soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt (Abschnitt A § 3 Abs. 2 VGB 2008). Versichert sind sie nur auf dem Versicherungsgrundstück, können aber auch außerhalb – zum Beispiel von der Grundstücksgrenze bis zur Straßenmitte oder über ein benachbartes Grundstück – durch besondere Vereinbarung mitversichert werden.