Zusammenfassung Pensionszusage
Die Pensionszusage ist einer der ältesten Durchführungswege. Bei ihr verpflichtet sich der Arbeitgeber, seinem Arbeitnehmer und/oder seinen engen Hinterbliebenen unmittelbar Versorgungsleistungen (für das Alter, die Invalidität oder bei Tod) zu erbringen. Bei der Wahl der Finanzierung ist der Arbeitgeber frei. Er kann die Leistungen entweder über das Vermögen im Unternehmen finanzieren oder aber sich externer Möglichkeiten, wie dem Abschluss einer Rückdeckungsversicherung oder über die Investmentfondsanlage bedienen. Damit kann er für Unternehmen auch künftig ein sehr interessanter Durchführungsweg bleiben.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht gibt es gegenüber den anderen Durchführungswegen keine wesentlichen Besonderheiten. Als Zusageformen kommen die Leistungszusage oder die beitragsorientierte Leistungszusage in Betracht.
Dem Arbeitnehmer fließen während der Anwartschaftsphase keine Mittel zu, so dass die Aufwendungen zur Finanzierung bei ihm in unbegrenzter Höhe lohn-/einkommensteuerfrei bleiben. Dafür sind im Leistungsfall die Versorgungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit voll nachgelagert zu versteuern. Freibeträge, wie der Versorgungsfreibetrag, werden bis zum Jahr 2040 nach und nach abgeschmolzen. Bei Kapitalleistungen kann die Fünftelungsregelung angewendet werden.
Auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht fließen während der Anwartschaftsphase dem Arbeitnehmer keine Beträge zu, so dass bei der arbeitgeberfinanzierten Pensionszusage keine Belastung auftritt. Bei aus Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusagen sind die Aufwendungen bis 4 % der BBG pro Jahr bis 31.12.2008 beitragsfrei. Die Leistungen aus der Pensionszusage sind allerdings, wie in allen Durchführungswegen voll kranken- und pflegeversicherungspflichtig.
Der Arbeitgeber muss für seine ungewissen Verbindlichkeiten in der Bilanz Rückstellungen ausweisen. Die Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung regelt das Einkommensteuergesetz in § 6 a. Zahlreiche Verordnungen, Schreiben der Finanzverwaltungen und höchstrichterliche Entscheidungen ergänzen die vielfältigen Anforderungen.
Mehr und mehr Unternehmen erkennen die Notwendigkeit, über die betriebliche Altersversorgung zusätzliche Absicherung im Alter, bei Invalidität und bei Tod zu schaffen. Insbesondere die Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbH’s nutzen ihre Doppelfunktion als Unternehmer und Angestellter, um für sich über ihren Betrieb eine steuerlich begünstigte Versorgung über diesen Durchführungsweg aufzubauen.
Allerdings ist es mit der Einrichtung dieser Versorgung nicht getan. Laufende Veränderungen der Gesetze, Richtlinien und insbesondere der Rechtsprechung machen eine ständige Überprüfung und Anpassung der Versorgung erforderlich.