Leserbrief vom 15.09.2012

LVM verweigert die Korrespondenz mit Maklern

Die LVM verweigert die unmittelbare Korrespondenz mit Versicherungsmaklern, und dass, obwohl es eine diesbezügliche Anordnung der BaFin gibt und auch zahlreiche Urteile, etwa des AG und LG Köln, die einen Direktversicherer zur Korrespondenz verpflichteten.

Doch klagen vor dem Amts- und Landgericht Münster blieben bisher ohne Erfolg. Auch die Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM) führt gegenwärtig eine Klage gegen die LVM, mit der die unmittelbare Korrespondenzpflicht festgestellt werden soll. Nach der mündlichen Verhandlung zeigt sich jedoch Ernüchterung. Der Vorsitzende (inzwischen verstorben) gab zu erkennen, dass es in Münster keine diesbezüglich negative Entscheidung gegen LVM geben werde.

Daher lässt sich ein anderer Gerichtsstand nur dann begründen, wenn Versicherungsnehmer selbst auf Feststellung der Korrespondenzpflicht der LVM mit ihrem Bevollmächtigen klagen. Bei Interesse am näheren Austausch erbitte ich Kontaktaufnahme unter wilfried.simon@igvm.de.

Wilfried E. Simon

Zum Artikel: Central darf Maklervollmacht nicht ignorieren

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