BAV-Hinterbliebenenrente jetzt auch für eingetragene Lebenspartner
BAG-Urteil vom 14.01.2009Am 14.01.2009 hat das BAG entschieden, dass eingetragene Lebenspartner in der betrieblichen Altersversorgung genauso zu behandeln sind wie verheiratete Ehepartner. Selbst wenn in einer Versorgungsordnung ausdrücklich nur Witwen oder Witwer im Falle des Todes des Arbeitnehmers Leistungen erhalten sollen, so können auch eingetragene Lebenspartner dieselben Leistungen beanspruchen.
Seit Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.01.2005 gibt es nach Auffassung des Gerichtes bzgl. einer Hinterbliebenenversorgung aus der bAV keine ausreichenden Gründe mehr für eine Unterscheidung.
Rückwirkung bis 2005Hinterbliebenenrentenansprüche können von eingetragenen Lebenspartnern aber nur dann geltend gemacht werden, wenn „am 01. Januar 2005 noch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner bestand; der Senat hat offen gelassen, ob dazu ein Arbeitsverhältnis erforderlich ist oder ob es ausreicht, wenn der Arbeitnehmer mit Betriebsrentenansprüchen oder unverfallbaren Anwartschaften ausgeschieden ist.“ (Pressemeldung des BAG).
Auswirkungen für die PraxisBetroffen sind alle Arbeitgeber, deren Versorgungswerk Leistungen an Witwen oder Witwer vorsieht. Hier besteht die konkrete Gefahr, dass für alle Versorgungsfälle (d.h. Todesfälle) von Arbeitnehmern seit 01.01.2005 Ansprüche von eingetragenen Lebenspartnern geltend gemacht werden können. Betroffene Arbeitgeber sollten dringend ihre Versicherungsverträge überprüfen, ob diese auch entsprechende Leistungen im Todesfall vorsehen.
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