Anzeige
11.04.2006 - dvb-Presseservice

Frühere Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen

Seit Januar dieses Jahres sind die Beiträge zur Sozialversicherung bereits am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. An diese Neuregelung erinnert die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Bislang waren Sozialversicherungsbeiträge in der Regel erst am 15. des Folgemonats zu zahlen. Seit Beginn des Jahres 2006 sind die Beiträge schon bis zum Ende des laufenden Monats zu zahlen. Spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats müssen die Beiträge - für diesen Monat - gezahlt sein. 

Der Gesetzgeber hat aber nicht nur den Fälligkeitszeitpunkt der Sozialversicherungsbeiträge vom 1. Januar 2006 an neu geregelt. Neu ist auch, dass die Beiträge zunächst in Höhe einer voraussichtlichen Beitragsschuld zu zahlen sind; ein eventuell verbleibender Restbetrag wird im darauf folgenden Monat fällig. 

Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist ebenso darauf hin, dass bei verspäteten Beitragszahlungen Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent der Beitragsschuld von den Krankenkassen (als Einzugsstellen der Sozialversicherungsbeiträge) erhoben werden.



Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung
Herr Dr. Dirk von der Heide
Tel.: 030/865-89174
Fax: 030/865-89425
E-Mail: dirk.heide@drv-bund.de

Deutsche Rentenversicherung
Ruhrstraße 2
10709 Berlin
Deutschland
http://www.deutsche-rentenversicherung.de