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25.10.2010 - dvb-Presseservice

Kein Kassenbeitrag auf Betriebsrente nach Privateinzahlung - Chef muss aber Rechte übertragen

Gute Nachricht für Betriebsrentner: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse in bestimmten Fällen keine Beiträge auf Betriebsrenten erheben darf. Lilo Blunck, Vorstandsvorsitzende des Bundes der Versicherten (BdV): „Das trifft allerdings nur für den Teil der Rente zu, für den der Beschäftigte privat Beiträge als Versicherungsnehmer bezahlt hat.“

Die betriebliche Altersvorsorge als Versicherungsnehmer privat fortführen kann der Beschäftigte etwa bei einem Firmenwechsel. Voraussetzung ist, dass ihm der ehemalige Chef alle Rechte aus dem Vertrag überträgt. Damit zahlt der Arbeitnehmer die Beiträge vollständig allein. Der Vorteil: Wird die Altersvorsorge ausgezahlt, darf der von ihm privat finanzierte Teil nicht für Krankenkassenbeiträge herangezogen werden.

Das haben vor kurzem die Richter am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ausdrücklich festgestellt (Az. 1 BvR 1660/08). Sie betonten zugleich, dass sich diese Einzahlungen nicht von anderen privaten Lebensversicherungen unterscheiden, für deren Leistungen keine Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenkasse besteht.

Gescheitert ist dagegen ein anderer Beschwerdeführer. Der hatte zwar auch privat weitergezahlt, nachdem er die Firma gewechselt hat. Allerdings hatte dieser Beitragszahler es versäumt, sich die Eigenschaft eines Versicherungsnehmers von seinem einstigen Arbeitgeber übertragen zu lassen.



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Die Betriebsrente ist für Krankenkassen für den Teil tabu, für den die Beiträge vom Beschäftigten als Versicherungsnehmer privat einbezahlt worden sind. Foto: BdV/Dreyling