Zur Haftung von Flugdrohnen

Die Württembergische informiert über das Haftungsrisiko bei Flugdrohnen. Für Drohnen gilt die sogenannte Gefährdungshaftung: Besitzer haften für alle Schäden, die ihre Drohnen verursachen. Wenn zum Beispiel eine Drohne aufgrund von starkem Wind oder Bedienfehlern auf ein Auto fällt oder einen Verkehrsunfall verursacht, ist der Besitzer in jedem Fall haftbar. Auch wenn eine Drohne verliehen wird und während der Ausleihzeit einem Unbeteiligten Schaden zufügt, haftet in der Regel der Besitzer.

Kinderspielzeug? Egal. Was draußen fliegt, braucht Versicherungsschutz.

Private Drohnenpiloten sind oft über ihre private Haftpflichtversicherung abgesichert. Beim Kauf einer Drohne ist es jedoch immer ratsam, zunächst in den Versicherungsunterlagen nachzusehen, ob die private Haftpflichtversicherung auch Versicherungsschutz für den Betrieb von Flugdrohnen bietet. Dies sollte explizit in den Versicherungsbedingungen festgehalten sein.

Drohnen werden zunehmend gewerblich genutzt, zum Beispiel von Fotografen, Vermessungstechnikern, Landwirten und zur Überprüfung von Sturmschäden an Gebäuden. Für die gewerbliche Nutzung ist eine spezielle Versicherung erforderlich. Besitzer können für ihre gewerblich genutzte Drohne eine Luftfahrt-Halterhaftpflichtversicherung abschließen. Dabei müssen sie Informationen zum Gewicht, Einsatzzweck und geografischen Einsatzbereich der Drohne angeben.

Auch Jäger setzen Drohnen ein, um zum Beispiel Rehkitze in Wiesen aufzuspüren, bevor diese gemäht werden. Wenn dabei zufällig anwesende Personen, wie Wanderer oder Spaziergänger, durch die Drohne einen Schaden erleiden, kann dieses Risiko über die Jagdhaftpflichtversicherung abgedeckt werden, wenn der Drohneneinsatz im Vertrag aufgenommen wurde.