Keine Quellensteuer auf deutsche Investmentfonds in Frankreich
"Im
EU-Recht ist Kapitalverkehrsfreiheit verankert. Daher ist das Urteil
des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) über die Rechtswidrigkeit
französischer Quellensteuern auf Dividenden deutscher Investmentfonds
sehr erfreulich", unterstrich BCA-Finanzvorstand Dr. Frank Ulbricht. Der
EUGH hatte mit seinem Richterspruch vom 10. Mai 2012 (C-338/11)
klargestellt, dass es diskriminierend sei, wenn Dividenden, die an nicht
in Frankreich ansässige Fonds ausgeschüttet werden, mit 25-prozentiger
Quellensteuer belegt werden. Im Gegensatz dazu seien gebietsansässige
Fonds von der Steuer befreit.
Der EUGH stellte in
seinem Urteil darauf ab, dass alle Maßnahmen, die nach den
Rechtsvorschriften der Europäischen Union geeignet seien, Gebietsfremde
von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten, einem Verbot
unterliegen. Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von
Investmentfonds würde diesem Verbot Vorschub leisten. Das Gericht
vertritt deshalb die Auffassung, dass die französische Steuerregelung
eine unionsrechtlich verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs
darstellt. Die BCA befindet sich in ihrer Position an der Seite des
Bundesverbandes Investment und Asset Management e.V. (BVI), der den Weg
für eine Erstattung französischer Quellensteuern eröffnet sieht. Über
die einzelnen Ansprüche müssen jetzt die Gerichte im Nachbarland
entscheiden.
Geklagt hatten zehn belgische, deutsche, spanische und US-amerikanische Investmentfonds. Diese investierten schwerpunktmäßig in Aktien französischer Unternehmen. Die Dividenden aus diesen Investitionen wurden mit Quellensteuer belegt.
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