Alles-oder-Nichts-Prinzip VVG - Fahrlässigkeit

Das Prinzip besagt, dass der Versicherungsnehmer (VN) entweder volle Leistung bei allenfalls leicht fahrlässiger Verletzung von Pflichten oder leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls erhält oder keine Leistung, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit nachzusagen ist. Das Prinzip wurde bis auf wenige Ausnahmen mit der VVG-Reform abgeschafft, stattdessen kann die Leistung in einem der Schwere der Schuld angemessenen Verhältnis gekürzt werden.

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