Pflichtversicherung (Gesetzliche Rentenversicherung)

Arbeitnehmer, die eine abhängige Beschäftigung ausüben sind bis auf wenige Ausnahmen in der Rentenversicherung pflichtversichert. Selbständige Unternehmer werden dagegen überwiegend nicht von der Versicherungspflicht erfasst.

Die Pflichtversicherung kann weder schriftlich noch mündlich ausgeschlossen werden.

Über Fragen der Versicherungspflicht entscheidet die Krankenkasse. Gegen die Entscheidung ist der Widerspruch und bei Ablehnung des Widerspruchs die Klage vor dem Sozialgericht möglich.

Pflichtversichert sind in der Rentenversicherung außerdem im Wesentlichen:

  • Auszubildende
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
  • Personen, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind
  • Behinderte, die in anerkannten Werkstätten tätig sind
  • Wehrdienst- und Zivildienstleistende,
  • Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld
  • Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld,
  • Empfänger von Vorruhestandsgeld.

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