Leitungswasserschaden: Keine Leistung aufgrund später Meldung

Das OLG Brandenburg wies die Berufung eines Versicherungsnehmers ab, der Schadensersatz für einen Leitungswasserschaden forderte. Ausschlaggebend war die verspätete Meldung des zweiten Schadens, nachdem ein erster Schaden bereits gemeldet war.

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