Keine GKV-Beiträge für "betriebliches Ruhegeld" mit Überbrückungszweck
Für ein "betriebliches Ruhegeld" aus einer Direktzusage des früheren Arbeitgebers müssen keine GKV-Beiträge gezahlt werden, solange der Überbrückungszweck der Zahlung im Vordergrund steht. Das hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts in einem Urtei ...