Verwertung von Riester-Rente und Lebensversicherung für PKH

Für die sogenannte Riester-Rente ist gesetzlich geregelt, dass sie für die Prozesskostenhilfe nicht zu verwerten ist (§ 115 Abs. 3 S. 2 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII). Hierauf wies das LAG Köln hin (19.2.13, 5 Ta 368/12, Abruf-Nr. 131640).

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