Anwartschaftsversicherung (Krankenversicherung)

Wie der Name schon verrät: Es geht darum, sich den privaten Krankenversicherungsschutz zu erhalten und die Anwartschaft hierauf zu sichern.

Hintergrund: Unter bestimmten Umständen kann, oder darf der Versicherungsnehmer möglicherweise seinen privaten Versicherungsschutz nicht weiterführen. Hierzu seien einige mögliche Ursachen exemplarisch genannt:

  1. Versicherungsnehmer (VN) ist zahlungsunfähig
  2. VN „rutscht“ in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (Anhebung der Versichertenpflichtgrenze / sinkendes Einkommen)
  3. VN geht für längere Zeit ins Ausland
  4. VN bekommt Anspruch auf die so genannte freie Heilfürsorge (kostenfreie medizinische Versorgung von z.B. Berufssoldaten, Polizisten, Bundesgrenzschutz)
  5. VN ist im Wehr- oder Ersatzdienst

Ist absehbar, dass die o.g. Ursachen für ein Wechsel aus der PKV lediglich vorübergehend ist, kann der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung von Nutzen für den VN sein.

Mit dem Abschluss einer solchen Anwartschaftsversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer das Recht, eine bestehende oder gerade beantragte private Krankenversicherung zu einem späteren Zeitpunkt wieder in Kraft zu setzten. Nämlich dann, wenn die Voraussetzungen zur PKV wieder vorliegen.

Der besondere Vorteil: Die Wiederinkraftsetzung erfolgt ohne erneute Risikoprüfung, ohne Wartezeiten und mit dem zum Abschlusszeitpunkt gültigen rechnerischen Eintrittsalter.

Der Nachteil: Während der Dauer der Anwartschaftsversicherung besteht kein Versicherungsschutz.

In der Praxis werden zwei Formen der Anwartschaftsversicherung unterschieden:

KLEINE ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

  • ohne erneute Risikoprüfung
  • „spätes Eintrittsalter“: das Alter bei der Wiederinkraftsetzung ist maßgebend, nicht das ursprüngliche Eintrittsalter
  • keine Bildung von Alterungsrückstellungen
  • Anwartschaftszeit wird als Wartezeit angerechnet

GROSSE ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

  • ohne erneute Risikoprüfung
  • „frühes Eintrittsalter“: das ursprüngliche Eintrittsalter ist maßgebend in der Prämienkalkulation
  • Bildung von Alterungsrückstellungen
  • Anwartschaftszeit wird als Wartezeit angerechnet

Die Prämie für die Anwartschaftsversicherung ist im Vergleich zur PKV-Vollversicherung naturgemäß „günstig“. Die Prämien können sich unternehmensabhängig in einem Korridor zwischen Bspw. 5 und 30% der „Normalprämie“ bewegen.

Wehrsoldaten können, genauso wie Ersatzdienstleistende die verausgabten Prämien zur Anwartschaftsversicherung von der Unterhaltssicherungsstelle auf Antrag zurückfordern.

Viele private Krankenversicherer gewähren im Bereich der Krankheitskostenvollversicherung (substitutive Krankenversicherung) dem Versicherungsnehmer bei Nachweis einer Arbeitslosigkeit ein beitragsfreies Ruhen des bestehenden Vertrages bis zu 6 Monaten, sodass bei bestehender Arbeitslosigkeit erst ab dem 7. Monat eine Anwartschaftsversicherung zu vereinbaren ist.

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