Auskunftsanspruch (bAV)

Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes wurde dem Arbeitnehmer ein umfassender Auskunftsanspruch gemäß § 4a BetrAVG eingeräumt, der die Auskunftspflicht des Arbeitgebers nach § 2 BetrAVG aufhebt. Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierte Zusagen.

Bisher war der Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger verpflichtet, dem Arbeitnehmer Auskunft über die Höhe der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft zu erteilen, sofern das Arbeitsverhältnis beendet war.

Diese Auskunftsmöglichkeit bleibt auch nach dem 01.01.2005 bestehen, allerdings muss der Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Auskunft verlangen.

Seit dem 01.01.2005 wurde der Auskunftsanspruch auch auf aktive Arbeitnehmer mit bereits unverfallbaren Anwartschaften erweitert. Bei berechtigtem Interesse hat der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger das Recht, eine schriftliche Auskunft über die Höhe der bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der definierten Altersgrenze zu erhalten.

Der Begriff „berechtigtes Interesse“ ist nicht weiter definiert. Es soll vorliegen, wenn der Arbeitnehmer seine Versorgung planen will.

Des Weiteren hat der Arbeitnehmer einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, wie hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft nach § 4 Abs. 3 BetrAVG der Übertragungswert ist (siehe auch Kapitel 3.15.2)

Erteilt der Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger dem Arbeitnehmer eine falsche Auskunft, muss der Arbeitgeber hierfür haften.

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