Freibetrag bei Einkommensanrechnung (Gesetzliche Rentenversicherung)
Der Freibetrag richtet sich nach dem aktuellen Rentenwert.
Für Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten ist er das 26,4fache dieser Werte, zuzüglich des 5,6fachen je waisenrentenberechtigten Kind.
Für Waisenrenten beträgt der Freibetrag das 17,6fache des aktuellen Rentenwertes.