Gesetzlicher Insolvenzschutz - betriebliche Altersvorsorge (bAV)

Um den Arbeitnehmer im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers vor dem Verlust seiner unverfallbarer Anwartschaften oder laufenden Leistungen zu schützen, hat der Gesetzgeber dazu in den §§ 7-15 BetrAVG Regelungen getroffen. Des Weiteren wird der Versorgungsberechtigte durch diese Regelungen vor den anderen Insolvenzgläubigern bevorzugt.

Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung

Der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) in Köln ist eine Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft zum Schutz der betrieblichen Altersversorgung bei der Insolvenz des Arbeitgebers.

Der PSVaG übernimmt im Falle einer Unternehmensinsolvenz die Versorgung aller Arbeitnehmer, die Anspruch auf eine insolvenzgeschützte Betriebsrente haben.


PSVaG50963

KölnTelefon: 0221/93659-0

Internet: www.psvag.de

Leistungen

Gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG sind die Leistungen für Versorgungsempfänger und für Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften insolvenzgeschützt. Diese Versorgungsberechtigten haben einen direkten Anspruch im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers gegenüber dem PSVaG; und zwar in der Höhe der Leistungen, die der Arbeitgeber hätte erbringen müssen.

Das bedeutet, dass Personen, die bisher vom Arbeitgeber eine betriebliche Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsrente ausgezahlt bekommen haben, diese nun über den PSVaG erhalten. Die mit unverfallbaren Anwartschaften ausgeschiedenen Arbeitnehmer bekommen die Leistungen vom PSVaG bei Eintritt des Versorgungsfalles, sofern der unverfallbare Anspruch bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegt.

Insolvenzgeschützte Durchführungswege

Der Gesetzgeber hat in den Fällen eine Insolvenzsicherungspflicht vorgesehen, wenn eine Gefährdung der Deckungsmittel der bAV bei Insolvenz vorliegen könnte und dies zu einer Verschlechterung oder sogar zu einer vollständigen Auflösung der Ansprüche für den Versorgungsberechtigten führen könnte. Gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG sind folgende Durchführungswege insolvenzsicherungspflichtig und auf dieser Bemessungsgrundlage wird die Höhe der Beitragszahlung für den Arbeitgeber festgelegt:

  • Pensionszusage
  • Unterstützungskasse
  • Pensionsfonds
  • Direktversicherung in bestimmten Fällen

Liegt eine Zusage über eine Direktversicherung vor, ist diese nur dann insolvenzsicherungspflichtig, wenn ein widerrufliches Bezugsrecht besteht bei unverfallbaren Ansprüchen oder nach Eintritt der Unverfallbarkeit die Ansprüche des Direktversicherungsvertrages bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht abgetreten, verpfändet oder beliehen sind.

Die Pensionskasse unterliegt nicht der Beitragspflicht zum PSVaG.

Beitragspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist zur Beitragszahlung für sicherungspflichtige Durchführungswege verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird durch Multiplikation der Bemessungsgrundlage des entsprechenden Durchführungsweges und dem aktuellen Beitragssatz des PSVaG errechnet. Der Arbeitgeber muss die Bemessungsgrundlage dem PSVaG unaufgefordert jährlich mitteilen. Auf dieser Grundlage setzt der PSVaG den Beitrag fest. Der Beitragssatz für das Jahr 2005 beträgt 4,9‰. (2004 3,6‰)


gesetzliche Insolvenzsicherungs -- vor Insolvenz --

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gesetzliche Insolvenzsicherungs -- Insolvenz --

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Beitragsberechnung für eine rückgedeckte Unterstützungskassen:

Beitragsbemessungsgrundlage:

Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt 25 % der Summe der erreichbaren jährlichen Versorgungsleistungen im Pensionsalter (bei Kapital 10 % der Kapitalleistung) aller Leistungsanwärter mit unverfallbaren Anwartschaften, multipliziert mit dem Zeitfaktor 20 (§ 10 Abs. 3 BetrAVG).

Beispiel Kapitalzusage

Zum vertraglichen Endalter zugesagtes Alterskapital 100.000 EUR.

PSVaG-Beitrag 2005:

10 % von 100.000 EUR x 25% x 20 x 4,9‰= 245 EUR

Beispiel Rentenzusage

Zugesagte jährliche Altersrente zum 65-ten Lebensjahr 12.000 EUR

PSVaG-Beitrag 2005:

12.000 EUR x 25% x 20 x 4,9‰ = 294 EUR

§ 10 Abs. 1 BetrAVG: Beitragspflicht und Beitragsbemessung

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch die Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Art oder einen Pensionsfonds durchführen.


Bemessungsgrundlagen für den PSVaG bei den üblichen Vertragsgestaltungen

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Sicherungsfälle

Damit der PSVaG die Leistungen übernimmt und die Eintrittspflicht entsteht, müssen nach § 7 Abs. 1 BetrAVG bestimmte Sicherungsfälle vorliegen:

  • die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts.
  • die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse.
  • der außergerichtliche Vergleich (z.B. Stundungs- oder Liquidationsvergleich)
  • die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

Leistungspflicht des PSVaG

Liegt einer der genannten Sicherungsfälle vor, zahlt der PSVaG die Versorgungsleistungen, die der Arbeitgeber ansonsten geleistet hätte, wenn der Sicherungsfall nicht eingetreten wäre. Der PSVaG übernimmt auch Anpassungen, die vertraglich zum Beispiel durch eine Garantieanpassung in der Zusage vereinbart wurden. Der PSVaG nimmt jedoch keine Anpassung nach § 16 BetrAVG vor (Verweis Kapitel 3.19).

Höhe der Leistung

Die mit unverfallbaren Anwartschaften ausgeschiedenen Versorgungsbegünstigten erhalten ab Eintritt eines Versorgungsfalles (z.B. Alter) eine Leistung, die von der Finanzierungsform, dem Durchführungsweg und der Zusageform abhängig ist:

  • Bei arbeitgeberfinanzierten Leistungszusagen in Form einer Pensionszusage, Unterstützungskasse oder eines Pensionsfonds kommt es zu einer ratierlichen Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG.
  • Bei einer arbeitgeberfinanzierten Direktversicherungen, die aus dem Versicherungsvertrag resultierende Leistung (Deckungskapital).
  • Bei Entgeltumwandlungen und beitragsorientierten Leistungszusagen berechnet sich die Höhe der Leistung auf die vom Zeitpunkt der Zusage bis zum Sicherungsfall oder vorherigen Ausscheidens des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf die Leistungen, die aus den bis dahin zugesagten Entgeltumwandlungen bzw. Beiträgen besteht.
  • Bei Beitragszusagen mit Mindestleistung über einen Pensionsfonds steht dem Versorgungsberechtigten das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital zu, das auf Grundlage der bis zum Sicherungsfall oder vorherigen Ausscheidens aus dem Unternehmen geleisteten Beiträge ermittelt wird, mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge abzüglich möglicher Risikobeiträge.

Allerdings leistet der PSVaG nicht in unbegrenzter Höhe. Die maximal insolvenzgeschützten Versorgungsleistungen sind begrenzt auf das Dreifache der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Für Kapitalleistungen beträgt die Höchstgrenze das 120-fache der maximalen monatlichen Leistung.

Die Haftungsgrenzen sind relativ hoch, so dass der PSVaG in der Regel die Versorgungsleistungen voll übernimmt. Der PSVaG haftet im Jahr 2006 für eine maximale monatliche Rente in Höhe von 7.350 EUR in den alten Bundesländern und 6.195 EUR in den neuen Bundesländern (das 3-fache der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV). Bei einmaligen Kapitalleistungen beträgt die Höchstgrenze das 120-fache der maximalen Monatsrente.

Es ist in Beratungsgesprächen darauf zu achten, dass der PSVaG für Erhöhungen oder Verbesserungen von Zusagen, die in den letzten zwei Jahren vor Eintritt des Sicherungsfalles vereinbart wurden, nicht eintritt. Dadurch sollen möglich Missbrauchsfälle vermieden werden.

Sonderregelung bei Entgeltumwandlung

Wird die Zusage durch eine Entgeltumwandlung finanziert, leistet der PSVaG im Falle der Insolvenz des Arbeitsgebers für Umwandlungsbeträge bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze. Wandelt ein Arbeitnehmer einen höheren Betrag um, ist dieser Teil nach einer Frist von 2 Jahren insolvenzgeschützt.

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