Hilfsmittel (Krankenversicherung)
Zu den Hilfsmitteln zählen unter anderem Brillen, Kontaktlinsen, Bandagen, orthopädische Schuhe und Einlagen, künstliche Glieder und Prothesen, Gummistrümpfe, Hörgeräte, Krankenfahrstühle, künstlicher Kehlkopf, Stützapparate oder Kunstaugen.
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben Anspruch auf Hilfsmittel, soweit sie medizinisch zur Heilbehandlung oder zum Ausgleich einer Behinderung notwendig sind.
Brillen werden seit 1.1.2004 nur noch bei Kindern bis zur Volljährigkeit oder bei Schwersehbehinderten übernommen.
Für Hilfsmittel können Festbeträge festgelegt werden. Außerdem hat der volljährige Versicherte ab 1.1.2004 Zuzahlungen in Höhe von 10 Prozent, mindestens jedoch fünf EUR und maximal 10 EUR bzw. maximal die Kosten des Hilfsmittels zu leisten.
In der PKV werden die Kosten für Hilfsmittel ebenfalls erstattet. Leistungseinschränkungen gibt es regelmäßig bei Brillen, bei denen die Kosten für die Fassungen häufig nur bis zu einem bestimmten Betrag und nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums (zum Beispiel alle zwei Jahre) übernommen werden. Auch bei großen Hilfsmitteln wie zum Beispiel Krankenfahrstühlen oder Hörgeräten gibt es häufig zeitliche Leistungsbegrenzungen (zum Beispiel alle drei Jahre).