Hinterbliebenenrente (Gesetzliche Unfallversicherung)
Rentenleistung für Witwen, Witwer und Waisen eines durch einen Arbeitsunfall Verstorbenen. Sie beträgt:
- Vier Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes, wenn eine Witwe oder ein Witwer das 45. Lebensjahr vollendet hat oder berufs- und erwerbsunfähig ist oder ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht.
- Drei Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes für Witwen und Witwer außer in den o.g. Fällen.
Dies gilt jeweils bis zu einer Wiederverheiratung oder dem Tod der Witwe bzw. des Witwers.
- Zwei Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes für Halbwaisen.
- Drei Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes für Vollwaisen.
Dies gilt jeweils bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, längstens bis zum 25. Lebensjahr bei Schul- oder Berufsausbildung.
- Zwei Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes für ein Elternteil des Verstorbenen.
- Drei Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes für beide Elternteile des Verstorbenen.
Dies gilt jedoch nur, wenn der Verstorbene die Eltern aus seinem Einkommen wesentlich unterhalten hat.
Maximal werden acht Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes an Renten für alle genannten Rentenarten parallel gezahlt.
Zusätzlich haben die Hinterbliebenen einen Anspruch auf ein Sterbegeld in Höhe von einem Zwölftel des Jahresarbeitsverdienstes und ggf. Überführungskosten.