Imaginärer Gewinn - Transportversicherung
Neben dem eigentlichen Warenwert kann auch ein so genannter imaginärer Gewinn beim Versicherungswert in der Transportversicherung berücksichtigt werden. Darunter verstehen die Allgemeinen Deutschen Seeversicherungs-Bedingungen zum Beispiel den bei "der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwarteten Gewinn" (§ 1 Abs. 2 ADS).