PHV: Gewässerschäden
Im Rahmen der PHV grundsätzlich versichert ist das sog. Gewässerschaden-Restrisiko, d.h. die gesetzliche Haftpflicht des VN für verursachte Gewässerschäden (insbesondere aus § 22 WHG), soweit er nicht Inhaber eine WHG-Anlage (Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen) z.B. eines Öltanks ist.
Beispiel:
- VN überquert gedankenverloren die Straße ohne auf den heranfahrenden Tankwagen zu achten. Dieser muss ausweichen, streift einen Pkw und kippt um. Der ölhaltige Inhalt des Tankwagens läuft aus, gerät in die Kanalisation und den Boden.
Versicherungsschutz für das Inhaberrisiko aus WHG-Anlagen wird normalerweise durch besonderen Vertrag im Rahmen der Gewässerschaden-HV gewährt.
Viele Anbieter schließen jedoch neben der in der PHV immer beinhalteten Deckung für im Haushalt vorhandenen haushaltsüblichen Kleingebinde (wie Farben, Lacke, Reinigungsmittel) auch bereits Öltanks mit ein.