Rote Ampel
Das Überfahren der roten Ampel mit anschließendem Unfall ist ein häufig vor Gericht strittig verhandelter Fall, in dem grobe Fahrlässigkeit und damit nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzips Leistungsfreiheit des Versicherers angenommen wird. Es gibt eine Reihe unterschiedlicher Urteile, die je nach individueller Fallkonstellation entweder von einem unentschuldbaren Fehlverhalten und damit grober Fahrlässigkeit oder einem Augenblicksversagen, meist mit erschwerenden Begleitumständen (z.B. lärmende Kinder im Auto), ausgehen.
Im neuen VVG, das seit dem 1.1.2008 für Neuverträge und ab dem 1.1.2009 auch für Bestandsverträge gilt, gibt es das Alles-oder-Nichts-Prinzip nicht mehr, sodass der Versicherer auch bei grober Fahrlässigkeit leistungspflichtig ist, die Leistung jedoch je nach Verschuldensgrad kürzen kann (Quotelung).