Steuerliche Behandlung (Krankenversicherung)
Beiträge zur Gesetzlichen und zur Privaten Krankenversicherung können bei der Einkommensteuer als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben geltend gemacht werden. Krankheitskosten, die nicht durch Versicherungsleistungen ersetzt werden können (z.B. Krankenhauskosten, Zahnersatz, Brillen etc.), sind ab einer einkommensabhängigen Zumutbarkeitsgrenze als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer absetzbar. Die Leistungen der Krankenversicherung sind beim Leistungsbezieher ebenfalls steuerfrei.
Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung ist steuerfrei.