Steuerpflicht für Rentner - Übersicht
Seit dem 1.1.2005 unterliegen Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der so genannten nachgelagerten Besteuerung. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns.
Bei Rentnern, die am 31.12.2004 eine Rente bezogen haben oder im Jahr 2005 erstmals in Rente gehen, beträgt der steuerpflichtige Anteil 50 Prozent der Jahresbruttorente; der verbleibende Betrag ist der steuerfreie Teil der Rente. Dieser Betrag wird für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben.
Für diejenigen, die im Jahr 2006 erstmals in Rente gehen, beträgt der steuerpflichtige Anteil bereits 52 Prozent, der steuerfreie Teil der Rente sinkt dann auf 48 Prozent der Jahresbruttorente 2007 als fester Rentenfreibetrag. Der Prozentsatz des steuerpflichtigen Teils der Rente steigt für die jeweiligen Neurentner bis 2020 jährlich um 2 Prozentpunkte. Danach erhöht er sich um jährlich 1 Prozent, so dass ab 2040 die Rente zu 100 Prozent steuerpflichtig ist.
Ist die Rente allerdings die einzige Einkunftsart und übersteigt der steuerpflichtige Teil der Rente nicht den Grundfreibetrag für das steuerfreie Existenzminimum (2009 = 7.834 Euro für Alleinstehende, 15.668 Euro für Verheiratete), fallen keine Steuern an.
Ob und in welcher Höhe Steuern von der Rente entrichtet werden müssen, ist gegebenenfalls mit Hilfe eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins mit dem zuständigen Finanzamt zu klären.