Schadenersatzanspruch (UmweltHG)

Vom UmweltHG werden entsprechend den erfassten Rechtsgutsverletzungen nur Personen- und Sachschäden erfasst. Parallel zu den übrigen Regelungen des deutschen Haftungsrechts fallen unter die Personen- und Sachschäden auch die hieraus entstehenden Vermögensfolgeschäden (sog. unechte Vermögensschäden)

Für sog. echte oder reine Vermögensschäden, bei denen weder ein Personen- noch ein Sachschaden vorausgegangen ist, wird allerdings nicht gehaftet, z.B. für den Umsatzrückgang eines Hotelbetriebes durch bloße Geruchsbelästigung.

Gleiches gilt für den Fall der Verletzung des Rechtsguts der Freiheit, z.B. wenn den Anwohnern wegen ausgetretener giftiger Gase angeordnet wird, Fenster und Türen zu schließen und sich nicht aus den Wohnungen zu entfernen.

Zum Schadensersatz sind die allgemeinen Vorschriften der §§ 249-253 BGB anwendbar, die in §§ 5, 11-16 UmweltHG näher ausgestaltet und wo der Umfang des Schadensersatz nach dem UmweltHG näher geregelt wird.

Bezüglich der Art des Schadensersatzes nach dem UmweltHG ergibt sich keine Besonderheit, der Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung (§ 12), Körperverletzung (§ 13) sowie der Schadenersatz durch Geldrente (§14) entspricht anderen vergleichbaren Haftungsnormen. Danach sind die Kosten der versuchten Heilung, der Verdienstausfall, evtl. Beerdigungskosten, die Heilkosten, und evtl. Geldrenten zu ersetzen.

NORMALBETRIEBSSCHÄDEN

§ 5 UmweltHG lehnt sich an die Regelung des § 906 BGB an. Er regelt den Umfang der Schadensersatzverpflichtung für sog. Normalbetriebsschäden, d.h. nur für die Schäden, die bei Normalanlagenbetrieb im Rahmen der behördlichen Genehmigung entstehen. Gerade in diesem Bereich kommen die zu § 906 BGB entwickelten Grundsätze der Zumutbarkeit und Ortsüblichkeit der Beeinträchtigung zum Tragen.

Die Haftung auch für diese Fälle der Schadenverursachung bei Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt sich daraus, dass in § 1 UmweltHG keine Beschränkung auf Unfälle, Störfälle o.ä. erfolgt. Im Zusammenhang mit dem fehlenden Haftungsausschluss für Entwicklungsrisiken heißt das, dass für Schäden gehaftet wird, die trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte und sorgfältiger Untersuchung unerwartet auftreten.

Beispiele aus der Vergangenheit sind die Asbestschäden, oder die zunächst unerkannten Wirkungen von CKW`s, von denen lange nicht bekannt war, dass sie durch Beton diffundieren und das Grundwasser nachhaltig schädigen können. Mit der Regelung des § 5 UmweltHG soll eine Anspruchsflut sowie der unverhältnismäßige Verwaltungsaufwand für den Ersatz von Bagatellschäden vermieden werden.

Zu beachten ist, dass diese Begrenzung der Schadensersatzpflicht nur für Sach-, nicht aber für Personenschäden und daraus folgenden Vermögensschäden (z.B. Verdienstausfall) gilt. Bei Körper- und Gesundheitsverletzungen geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese grundsätzlich nicht hinnehmbar sind. Dies entspricht einer ähnlichen Regelung im Produkthaftungsgesetz, allerdings ist im UmweltHG keine Selbstbeteiligungsgrenze genannt, die im Produkthaftungsgesetz bei EUR 500 liegt. Es bleibt die Rechtsprechung hierzu abzuwarten.

Anders als in § 906 BGB wird diese Einschränkung für Sachschäden aber nicht auf unbewegliche Sachen (Immobilien) begrenzt, § 5 UmweltHG findet auch auf bewegliche Sachen (z.B. Kfz, Wäsche) Anwendung.

HAFTUNGSHÖCHSTGRENZE

§ 15 UmweltHG legt eine Haftungshöchstgrenze für Ansprüche nach dem UmweltHG von jeweils EUR 85 Mio. für Personenschäden und für Sachschäden je einheitlicher Umwelteinwirkung fest.

Beispiel:

  • Durch einen Störfall in der chlorverarbeitenden Anlage kommt es zum Austritt giftiger Dämpfe. Diese führen bei Arbeitern und Passanten zu Gesundheitsschäden. Außerdem schlagen sich diese Giftstoffe auf den benachbarten Kleingärten und in der Nähe geparkten Pkw nieder, was zu Kontaminationen der Pflanzen und zu Lackschäden bei den Pkw führt.

Für diese beiden Bereiche der Personen- und Sachschäden, steht für alle Geschädigten insgesamt die Summe von EUR 170 Mio. zur Verfügung: EUR 85 Mio. je Schadenart aus der Umwelteinwirkung der Freisetzung giftiger Dämpfe in die Luft.

In anderen Haftungsregelungen, wie z.B. dem allgemeinen Deliktsrecht des BGB oder dem WHG gelten keine Höchstgrenzen.

ÖKOSCHÄDEN

Eine Besonderheit und Neuerung des Umfangs des Schadensersatzes findet sich in § 16 UmweltHG. Der aus dem BGB entstammende Rechtsgrundsatz des Schadensrechtes ist die Verpflichtung des Schädigers, den ursprünglichen vor Eintritt des Schadens bestehenden Zustand wieder herzustellen (vgl.§ 249 BGB). In § 251 BGB wird dieser allgemeine Grundsatz aber insoweit eingeschränkt, als dort der Einwand der Unverhältnismäßigkeit zugelassen wird.

Mit § 16 UmweltHG hat der Gesetzgeber diesen Grundsatz für den Fall einer Beeinträchtigung von Natur und Landschaft durch eine Sachbeschädigung dahingehend ergänzt, dass die Aufwendungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auch dann vom Schädiger zu bezahlen ist, wenn sie wesentlich teurer als die beschädigte Sache selbst ist. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass zur Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit i.S.d § 251 BGB allein an den Sachwert des zerstörten Gegenstandes angeknüpft wird, ohne dabei auf dessen ökologischen Wert zu achten. Nach dieser Vorschrift sind etwa zerstörte Biotope wieder anzulegen, Pflanzen oder Tiere wieder anzusiedeln, sofern der Eigentümer dies verlangt und solche Maßnahmen zumutbar und überhaupt möglich sind.

Es wird allerdings durch den Begriff "Aufwendungen" sichergestellt, dass der Geschädigte nur die Kosten ersetzt bekommt, die bei der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes tatsächlich entstanden sind. Nach Abs.2 hat der Geschädigte hierbei einen Vorschussanspruch, der nach Abschluss der Wiederherstellungsmaßnahmen abzurechnen ist.

Nicht erfasst werden von dieser Vorschrift ganz allgemeine Umweltbelastungen, die keinem individualisierbaren Geschädigten mangels Eigentumsverletzung zugeordnet werden können, wie z.B. Schäden am Tropenwald, allgemeine Verschmutzung der Meere, der Luft oder ähnliches. Der Ersatz reiner Ökoschäden im allgemeinen Naturhaushalt ohne Beeinträchtigung individuell geschützter Rechtsgüter ist nicht vorgesehen.

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