Strenge Anforderungen an Belehrung zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht

Eine wirksame Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG setzt voraus, dass diese in unmittelbarer Nähe zu den gestellten Gesundheitsfragen erfolgt und dabei in einer Art und Weise drucktechnisch hervorgehoben ist, dass sie vom Versicherungsnehmer ...

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