Obliegenheiten (Private Krankenversicherung)
In der Privaten Krankenversicherung hat der Versicherte spezielle Obliegenheiten nach § 9 der Musterbedingungen zur Krankheitskostenversicherung (MB/KK) bzw. -tagegeldversicherung (MB/KT) zu erfüllen:
- Anzeige einer Krankenhausbehandlung innerhalb von 10 Tagen nach Beginn.
- Auskunftspflicht an den Versicherer, um ihm die Beurteilung des Versicherungsfalles und der Leistungspflicht zu ermöglichen.
- Auf Verlangen auch Untersuchung durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt.
- Schadenminderungspflicht, Pflicht zur Mithilfe für eine schnelle Genesung.
- Unterrichtungspflicht, wenn der Versicherte eine weitere private Krankenversicherung abgeschlossen hat oder Leistungen aus der Gesetzlichen Krankenversicherung bezieht.
- Einwilligung beim Abschluss weiterer Krankentagegeldversicherungen.