Beihilfe (Private Krankenversicherung)

Bundes-, Landes- oder Kommunalbeamte erhalten eine Beihilfe zu ihren Kosten der ärztlichen, zahnärztlichen oder Krankenhausbehandlung. Hierfür gelten eigene Beihilfevorschriften, die einen der Gesetzlichen Krankenversicherung ähnlichen, aber in Teilbereichen auch abweichenden Versicherungsschutz vorsehen.

Die Beihilfe stellt nur eine teilweise Kostenerstattung nach Vorleistung des Beamten gegenüber dem Leistungserbringer dar. Sie beträgt beispielsweise bei Bundesbeamten 50 Prozent der berücksichtigungsfähigen Kosten. Höhere Sätze gibt es für Bundesbeamte mit mehr als einem Kind (70 Prozent) sowie mitversicherte Personen, zum Beispiel Ehegatten 70 und Kinder 80 Prozent. Die Landes- und kommunalen Beihilfevorschriften können hier teilweise abweichende Erstattungssätze vorsehen.

Die verbleibenden Anteile an den Kosten kann der Beamte privat krankenversichern über spezielle Quotentarife, die dem Kostenerstattungssatz der Beihilfe angepasst sind. Darüber hinaus gibt es Ergänzungstarife, die Lücken beim Versicherungsschutz der Beihilfe auffangen.

Weiterführende Links

Beihilfebemessungssatz (Krankenversicherung)

Beihilfeberechtigte (Krankenversicherung)

Beihilfebescheinigung (Krankenversicherung)

Beihilfeversicherung (Krankenversicherung)

Hundertprozentgrenze Beihilfe (Private Krankenversicherung)

Krankenversicherung für Beamtinnen und Beamte (Bundesbeihilfe)

Private Krankenversicherung (PKV)

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