Wartezeit (Private Krankenversicherung)
Leistungsfreie Zeiten zu Beginn eines privaten Krankenversicherungsvertrages. Die allgemeine Wartezeit beträgt nach den Musterbedingungen zur Krankheitskosten- und zur Krankentagegeldversicherung drei Monate. Die besondere Wartezeit für Zahnbehandlung und Zahnersatz, Kieferorthopädie, Psychotherapie sowie für Entbindung beträgt acht Monate.
Sinn der Wartezeiten ist es zu vermeiden, dass sich Personen wegen akut anstehender Heilbehandlungen oder Entbindungen privat versichern.
Die allgemeine Wartezeit entfällt bei unfallbedingter Heilbehandlung und bei Mitversicherung eines Ehegatten bis zwei Monate nach der Eheschließung, wenn der andere Ehegatte bereits mindestens drei Monate privat versichert war.
Beide Wartezeiten können ganz oder teilweise erlassen werden, insbesondere nach entsprechender ärztlicher Untersuchung oder bei Wechsel aus der Gesetzlichen Krankenversicherung. Sie entfallen auch bei Nachversicherung Neugeborener innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt und bei Beamten mit Beihilfeanspruch, wenn sich dieser reduziert hat und innerhalb von zwei Monaten ein Nachversicherungsantrag gestellt wird.
Weiterführende Links
Ambulante Heilbehandlung (Private Krankenversicherung)
Private Krankenversicherung (PKV)